Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Wer ist betroffen?

Nane
Veröffentlicht am 24. Juni 2025
Aktuell ist es in aller Munde - das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Doch: Wer ist eigentlich betroffen? Genau darauf geben wir Dir hier eine klare und kompakte Antwort. Egal ob Du Hersteller, Händler oder Dienstleister bist – mit Axiq.de findest Du schnell heraus, ob Du handeln musst.
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Welche Akteure betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Zunächst einmal betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz folgende Gruppen besonders: Hersteller, die relevante Produkte entwickeln und in Verkehr bringen, Händler und Verkäufer, die diese Produkte an Endkunden verkaufen, sowie Importeure, die diese Produkte aus dem Ausland auf den Markt bringen. Außerdem Dienstleister, die digitale Services direkt an Verbraucher anbieten, wie etwa Online-Shops, Buchungsplattformen, Online-Banking oder Telekommunikation.
Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Betroffene Produkte:
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, E-Book-Reader und Smart-TVs
- Selbstbedienungsterminals (wie Geldautomaten oder Fahrkartenautomaten)
- Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste (wie Router und Mobiltelefone)
Betroffene Dienstleistungen:
Gibt es Ausnahmen beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Ja, es gibt wichtige Ausnahmen zu beachten. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten und weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme haben, sind nicht betroffen. Achtung: Kleinstunternehmen, die betroffene Produkte verkaufen, müssen das Gesetz allerdings trotzdem beachten. Zudem gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ausschließlich für Angebote an Verbraucher (B2C), nicht für rein geschäftliche Angebote (B2B).
Fazit: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Wer ist betroffen?
Die Antwort auf die Frage „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Wer ist betroffen?“ lautet klar: Hersteller, Händler, Importeure sowie Dienstleister bestimmter Produkte und digitaler Dienstleistungen für Verbraucher. Nutze gerne unseren BFSG Check für Deine Website, wenn Du betroffen bist!FAQ: BFSG Check: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - Wer ist betroffen?
Hinweis:Eine Übersicht der betroffenen Akteure, Produkte und Dienstleistungen findest Du oben oben genau aufgeführt.
1. Gilt das BFSG auch für B2B-Angebote?
Nein. Das Gesetz gilt ausschließlich für Angebote, die sich an Verbraucher (B2C) richten. Dienstleistungen oder Produkte, die ausschließlich für Unternehmen bestimmt sind, fallen NICHT unter das BFSG.
2. Gibt es Ausnahmen für Kleinstunternehmen?
Ja. Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme) sind für Dienstleistungen ausgenommen. Du musst Deine Dienstleistungen (z.B. Online-Shop) dann nicht barrierefrei gestalten. Achtung: Stellst Du jedoch betroffene Produkte her oder bringst sie in Verkehr, gilt das BFSG auch für Dich in Bezug auf diese Produkte. (Vgl. § 2 BFSG)
3. Ich betreibe nur einen Online-Shop – bin ich betroffen?
Wenn Du betroffene Produkte verkaufst, bist Du betroffen. Betreibst Du den Shop als Kleinstunternehmen, bist Du für die Dienstleistung (Shop selbst) ausgenommen – nicht aber für die Produkte, wenn diese unter das BFSG fallen.
Aber was bedeutet das? Du darfst solche Produkte nur verkaufen, wenn sie die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Du musst Dich also davon überzeugen, dass die Produkte, die Du anbietest, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Tun sie es nicht, bist Du verpflichtet, den Verkauf zu stoppen und zuständige Stellen zu informieren.(Vgl. Barrierefreiheit in der Lieferkette: Welche Pflichten haben Händler?)
4. Was bedeutet „barrierefrei“ im Sinne des BFSG?
Produkte und Dienstleistungen müssen so gestaltet sein, dass sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. (vgl.§ 3 BFSG) Die konkreten Anforderungen orientieren sich an technischen Standards wie WCAG 2.1 und EN 301 549.
5. Was passiert, wenn Du das BFSG ignorierst?
Bei Verstößen drohen (Vgl. § 28 - 37 BFSG) :
- Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbände oder betroffene Personen
- Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde (z.B. Nachbesserungsanordnung, Vertriebsverbot)
- Bußgelder bis zu 100.000 Euro je nach Schwere des Verstoßes
6. Gibt es Übergangsfristen?
Ja. Das Gesetz gilt ab dem 28. Juni 2025. Für Selbstbedienungsterminals gilt eine Übergangsfrist bis 2040. Für bestimmte Dienstleistungen, die mit nicht-konformen Produkten erbracht werden, gibt es Fristen bis 2030 (vgl. § 38 BFSG)
7. Wie findest Du heraus, ob Du betroffen bist?
Nutze den kostenlosen BFSG-Check auf bfsg-gesetz.de und prüfe:
- Bietest Du betroffene Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher an?
- Bist Du Kleinstunternehmen?
- Sind Deine Angebote B2C oder B2B?
- Fallen Deine Produkte/Dienstleistungen unter die gesetzliche Liste?
8. Wo bekommst Du Beratung und Unterstützung?
9. Gilt das BFSG auch für öffentliche Einrichtungen?
Öffentliche Einrichtungen unterliegen bereits anderen Regelungen (z.B. BITV). Das BFSG betrifft primär private Wirtschaftsakteure, die erstmals zur Barrierefreiheit verpflichtet werden. (Vgl. Bundesfachsstelle Barrierefreiheit - FAQ, Punkt 21)
10. Kannst Du Dich auf eine Ausnahme wegen „unverhältnismäßiger Belastung“ berufen?
Ja, aber nur in Ausnahmefällen. Du musst nachweisen, dass die Umsetzung der Barrierefreiheit eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde. Die Anforderungen und Nachweispflichten sind hoch. (vgl. § 17 BFSG)